Frau sitzt am Schreibtisch und zeichnet etwas auf

Künstlersozialabgabe – gut vorbereitet in die Prüfung

Wussten Sie, dass die Künstlersozialabgabe inzwischen fast jedes Unternehmen betrifft? Wenn Sie z.B. selbstständige Kreative, wie etwa Webdesigner:innen oder Autor:innen beauftragen, und die Kosten dafür 450 Euro im Jahr übersteigen, müssen Sie die Sozialabgabe zahlen.

Da die Künstlersozialabgabe auch Teil der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung ist, sollten Sie die gesetzlichen Vorgaben genau kennen. In unserer Online-Schulung erfahren Sie, was Sie wissen müssen und was im Fall einer Nachforderung zu tun ist.
 

Ihre Lernerfolge und Vorteile:

  • Sie erfahren, welche Pflichten Sie als Arbeitgeber:in haben und welche gesetzlichen Grundlagen gelten.
  • Sie lernen, was Sie in Bezug auf die Künstlersoizalabgabe für die Betriebsprüfung beachten müssen.
  • Sie erhalten Beispiele aus der betrieblichen Praxis.
  • Sie erhalten Antworten auf Ihre persönlichen Fragen - auch zu konkreten Problemen.

​Die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung beinhalten auch immer die Prüfung der Künstlersozialabgabe. Dabei wird Ihr Unternehmen beispielsweise abgabepflichtig, wenn es zu Werbezwecken eine:n selbständige:n Künstler:in mit einem Honorar von über 450,00 Euro beauftragt.

Diese Online-Schulung vermittelt Ihnen alle wichtigen gesetzlichen Grundlagen. Dadurch sind Sie in der Lage zu beurteilen, ob Ihr Unternehmen gemäß KSVG abgabepflichtig ist. Außerdem erfahren Sie, 

Während des Vortrags lässt die Refernetin ihre Erfahrungen aus der täglichen Prüfpraxis einfließen und vermittelt anhand von praxisnahen Beispielen Hintergrundinformationen.

 

Agenda:

  1. ​Erläuterung der Begriffe:
    • Um das Künstlersozialversicherungsgesetz verstehen zu können, werden zuerst die dort genutzten Begriffe erklärt.
  2. Typischer Verwerter:
    • Als typischen Verwerter bezeichnet man Unternehmen, die typischerweise Künstler:innen oder Publizist:innen beauftragen und deshalb abgabepflichtig sind.
  3. Eigenwerber:
    • Als Eigenwerber werden Unternehmen abgabepflichtig, die für Werbezwecke selbständige Künstler:innen bzw. Publizist:innen beauftragen.
  4. Generalklausel:
    • Die Generalklausel stellt eine Auffangklausel dar, über die viele Unternehmen abgabepflichtig werden, die kein typischer Verwerter oder Eigenwerber sind.
  5. Ausgleichsvereinigung:
    • Größere Unternehmen oder Konzerne können zusammen mit der Künstlersozialkasse einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Höhe der Künstlersozialabgabe schließen.
  6. Künstler:in:
    • Der Begriff des:der Künstler:in ist nicht klar definiert. Es wird deshalb auf bestimmte Berufsgruppen und Möglichkeiten der Einordnung eingegangen.
  7. Entgelte:
    • Nicht alle Honorare, die an selbständige Künstler:innen oder Publizist:innen gezahlten werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.
  8. Aufzeichnungspflichten:
    • Jedes Unternehmen muss Aufzeichnungen bezüglich der Künstlersozialabgabe führen.
  9. Meldepflichten:
    • Abgabepflichtige Unternehmen sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, sich selbständig bei der Künstlersozialkasse zu melden.

 

 

Ihre Referentin

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Einfach und leicht erklärt

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Das sagen Kursteilnehmer:innen

“Ich bin immer wieder begeistert von dem Schulungsangebot der Lexware- und der Haufe-Akademie.”
Sabine Haslauer
“Sehr, sehr informativ und nützlich. Außerdem nimmt's ein wenig die Sorge.”
Ingo Knoblauch
“Sehr gut organisierte Schulungen. Hervorragende Referenten. Sehr zu empfehlen!”
Iris Akermann
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Svenja Bock

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